A. war nicht in der Lage, sich gegen die Handlungen des Beschuldigten zu wehren oder sich abzuwenden. Der Oralverkehr durch Eindringen mit dem Penis in den Mund einer anderen Person zählt zu den beischlafähnlichen Handlungen (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Durch die Blockierung der Arme von A. und der von ihr geäusserten Ablehnung wusste der Beschuldigte, dass die sexuelle Handlung nicht vom Willen von A. getragen waren. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz. Er hat sich somit der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung ergibt sich Folgendes: - 12 -