Im Rahmen einer Klangschalentherapie hat er am 1. März 2017 eine Frau unerwartet auf die Brüste geküsst, diese im Schambereich berührt, ist mit einem Finger in ihre Scheide eingedrungen und hat ihre Hand auf seinen Penis gelegt (vgl. UA act. 177). Auch wenn diese Verurteilung für das vorliegende Beweisverfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, so ist doch feststellen, dass es bereits vor dem Vorfall mit A. zu einem sexuellen Vorfall anlässlich einer Klangschalentherapie gekommen ist.