Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht zu einem allfälligen durch A. initiierten sexuellen Kontaktversuch (GA act. 281 ff.). Verstärkt wird der Widerspruch seiner Aussagen zum Kerngeschehen durch das an der Berufungsverhandlung explizit nicht mehr vorgebrachte Rachemotiv für eine Falschaussage von A., einer sexuellen Zurückweisung. Vielmehr soll deren Motiv in einer ominösen Schenkung oder einem Verkauf von gestohlenen Jacken fussen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 37). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, wonach ihn A. nach einem Kondom oder seiner Lieblingsfarbe von Tangas gefragt habe (UA act. 130 f. und 134;