zweiten Einvernahme vom 23. März 2018 bzw. 28. August 2018 sagte er aus, A. habe Oralsex mit ihm gewollt. Sie sei in der Nacht zu ihm ins Bett gekommen und habe seine Genitalien berührt und gefragt, ob sie diese in den Mund nehmen dürfe. Er habe ihr gesagt, dass er das nicht möchte, woraufhin sie das Schlafzimmer wieder verlassen habe. Sie habe in einem anderen Zimmer geschlafen (UA act. 66, 68, 72, 75 und 131 ff.). Im Widerspruch dazu stehen seine Aussagen an der Berufungsverhandlung, wonach A. ihm keine sexuellen Avancen gemacht habe. Sie hätten zudem nebeneinander im gleichen Bett geschlafen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 37 und 40 f.).