2.5.3. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen der sexuellen Nötigung als in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar und widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft. Der Beschuldigte bestreitet zwar konstant, A. zum Oralverkehr gezwungen zu haben (UA act. 66 und 129; GA act. 288; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 35). Naturgemäss ist Verneinen und Abstreiten etwas leichter, als mehrmals die Geschehnisse zu wiederholen. In Bezug auf das Alternativgeschehen namentlich eines durch A. initiierten sexuellen Kontaktversuchs mit ihm, was mitunter zum Kerngeschehen zählt, änderte der Beschuldigte seine Aussagen jedoch komplett: In der ersten bzw.