Nach dem Gesagten sind die Aussagen von A. zur erzwungenen oralen Penetration durch den Beschuldigten in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2018 im Kerngeschehen hinreichend detailliert, differenziert und gesamthaft in sich stimmig. Das Obergericht erachtet sie bei einer Gesamtwürdigung als glaubhaft. Auch der persönliche Eindruck, welcher im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnen werden konnte, spricht dafür, dass die Schilderungen zum sexuellen Übergriff erlebnisbasiert sind. Auf die glaubhaften und im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. ist abzustellen.