Was das Anzeigeverhalten von A. betrifft, so spricht der Umstand, dass sie erst rund einen Monat nach dem Vorfall zur Polizei gegangen ist und am Tag nach der Anzeige diese wieder zurückgezogen hat, keinesfalls gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen. Vielmehr passt ihr Verhalten auch diesbezüglich zum vom Obergericht gewonnenen Eindruck ihrer Persönlichkeit. A. hat vor diesem Hintergrund auch nachvollziehbar und schlüssig ausgesagt, dass sie nach der schliesslich erfolgten Anzeige so stark in Angst und Panik geraten sei, dass sie die Anzeige wieder zurückgezogen habe.