Insoweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens beantragt oder die Einvernahme seiner Ehefrau beantragt, sind diese Beweisanträge abzuweisen. Es kann auf die zutreffende Begründung der Abweisung desselben Beweisantrages durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. August 2019 verwiesen werden (GA act. 110 f.). Es bedarf auch keiner weiteren Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten. Selbst wenn - 10 -