Gemäss den glaubhaften Aussagen von A. war der Penis des Beschuldigten jedenfalls so stark erigiert, dass eine mehrfache orale Penetration hat erfolgen können, wenn auch der Beschuldigte nicht zum Samenerguss gekommen ist. Mithin ist eine vollständige erektile Dysfunktion im Tatzeitpunkt unglaubhaft, zumal eine erektile Dysfunktion lediglich eine Schwäche, nicht jedoch einen vollständigen Ausschluss der Erektionsfähigkeit darstellt. Insoweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens beantragt oder die Einvernahme seiner Ehefrau beantragt, sind diese Beweisanträge abzuweisen.