Daran ändern auch die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten und des Beschuldigten, er habe im Tatzeitpunkt eine erektile Dysfunktion gehabt (UA act. 135; GA act. 37 ff. und 285; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32; Berufungsbegründung, Beilage 9, S. 3 und Beilage 11, S. 2 und 5) nichts. Gemäss den glaubhaften Aussagen von A. war der Penis des Beschuldigten jedenfalls so stark erigiert, dass eine mehrfache orale Penetration hat erfolgen können, wenn auch der Beschuldigte nicht zum Samenerguss gekommen ist.