Nicht abgestellt werden kann auf die Behauptung des Beschuldigten, es sei physikalisch nicht möglich, dass er in sitzender Position seinen Penis in den Mund der unter ihm liegenden A. habe einführen können (Berufungsbegründung, S. 8). Es ist nicht ersichtlich und der Beschuldigte vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die von A. geschilderte orale Penetration, nicht möglich gewesen sein sollte. Die Aussagen von A. zur oralen Penetration erscheinen vielmehr insgesamt konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Daran ändern auch die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten und des Beschuldigten, er habe im Tatzeitpunkt eine erektile Dysfunktion gehabt (UA act.