Tatsächlich war es dann aber so, dass sie bei den weiteren Treffen nie mehr alleine mit dem Beschuldigten war (UA act. 114, 119; GA act. 254 f.). Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, D. und E. ist unbestritten, dass mindestens eine der beiden letztgenannten bei den Folgetreffen dabei gewesen ist (UA act. 82, 95, 133).