Dass A. nach dem Vorgefallenen überhaupt bereit war, den Beschuldigten nach dem Vorgefallenen erneut zu empfangen, lässt sich ohne Weiteres mit ihrer Persönlichkeit, von der sich das Obergericht anlässlich ihrer Einvernahme ein eigenes Bild hat machen können, erklären. Mitunter war sie in der damaligen Situation und Gemütslage nicht in der Lage, den spontan erfolgten Vorschlag von D. abzuweisen. Tatsächlich war es dann aber so, dass sie bei den weiteren Treffen nie mehr alleine mit dem Beschuldigten war (UA act.