Vielmehr hat D. anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, dass sie eine weitere Klangschalentherapie vorgeschlagen hatte, da A. von anhaltenden Beschwerden gesprochen habe und sich der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt gerade bei ihr, D., befunden habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21). Dass A. nach dem Vorgefallenen überhaupt bereit war, den Beschuldigten nach dem Vorgefallenen erneut zu empfangen, lässt sich ohne Weiteres mit ihrer Persönlichkeit, von der sich das Obergericht anlässlich ihrer Einvernahme ein eigenes Bild hat machen können, erklären.