Dass es nach dem Übergriff zu weiteren Treffen mit dem Beschuldigten gekommen ist, vermag die glaubhaften Aussagen von A. zum erzwungenen Oralverkehr nicht zu schmälern, zumal sie nachvollziehbar geschildert hat, dass die Initiative dazu nicht von ihr ausgegangen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Vielmehr hat D. anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, dass sie eine weitere Klangschalentherapie vorgeschlagen hatte, da A. von anhaltenden Beschwerden gesprochen habe und sich der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt gerade bei ihr, D., befunden habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21).