Dass sie deshalb den von ihr konstant, schlüssig und nachvollziehbar geschilderten Oralverkehr bloss erfunden hätte, liegt jedoch vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass sich nicht mehr genau erstellen lässt, zu welchem Zeitpunkt A. nach dem Vorfall D. von dem sexuellen Übergriff erzählt hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 20), die Aussagen von A. zum Kerngeschehen des erzwungenen Oralverkehrs als unglaubhaft erscheinen. -9-