Wonach es an der ersten Klangschalentherapie in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2018 zum Übergriff gekommen sei). Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass ihre mitunter unpräzisen oder unvollständigen Aussagen – auch zu Punkten, die unbestrittenermassen erstellt sind – der Persönlichkeit von A. und deren Art, über Geschehenes und Gefühltes zu berichten, geschuldet sind. Dass sie deshalb den von ihr konstant, schlüssig und nachvollziehbar geschilderten Oralverkehr bloss erfunden hätte, liegt jedoch vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise.