Das gilt auch hinsichtlich ihrer Aussagen zum genauen Zeitpunkt der stattgefundenen Klangschalentherapien (UA act. 54 f.: Wonach es vor dem sexuellen Übergriff in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2018 bereits zu zwei Klangschalentherapien gekommen sei; UA act. 107, 114, GA act. 248 und Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4: Wonach es an der ersten Klangschalentherapie in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2018 zum Übergriff gekommen sei).