Ob sie vorher noch im Badzimmer war und was sie dort machte, ist für die Frage, ob es vorher zu erzwungenem Oralverkehr gekommen ist, nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass A. aufgrund des von ihr empfundenen Horrors (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13) nach dem erzwungenen Oralverkehr in gewissem Masse ausser sich war, was Abweichungen in ihren Ausführungen zu ihrem Verhalten, die nicht den eigentlichen Kernbereich betroffen haben, als erklärbar escheinen lässt. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Aussagen zum genauen Zeitpunkt der stattgefundenen Klangschalentherapien (UA act.