Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16: wonach sie Wasser trank, bevor sie ins Zimmer ihres Sohnes ging), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen, dem erzwungenen Oralverkehr, nicht vermindern, zumal sie immer ausgesagt hatte, (schliesslich) ins Zimmer ihres Sohnes gegangen zu sein. Ob sie vorher noch im Badzimmer war und was sie dort machte, ist für die Frage, ob es vorher zu erzwungenem Oralverkehr gekommen ist, nicht von entscheidender Bedeutung.