Der Umstand, dass A. zum Verhalten nach dem Übergriff nicht vollständig übereinstimmende Aussagen machte (UA act. 54: wonach sie duschte, bevor sie in das Zimmer ihres Sohnes ging; UA 106 f. und GA act. 247: wonach sie in das Zimmer ihres Sohnes ging; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16: wonach sie Wasser trank, bevor sie ins Zimmer ihres Sohnes ging), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen, dem erzwungenen Oralverkehr, nicht vermindern, zumal sie immer ausgesagt hatte, (schliesslich) ins Zimmer ihres Sohnes gegangen zu sein.