Vorfalls gesprochen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb A. den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Die im Verfahren mehrfach vom Beschuldigten vorgebrachte Behauptung, er habe A. abgewiesen, weshalb sie sich an ihm habe rächen wollen (UA act. 73; GA act. 295 f.), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Lebensfremd und ebenfalls als Schutzbehauptung zu qualifizieren, sind die Aussagen, wonach A. ihm falsche Vorwürfe mache, weil sie ihm gestohlene Jacken gegeben und dafür Fr. 1'000.00 von ihm verlangt habe (UA act. 138 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 37).