A. hat konstant ausgesagt, dass es zu keinen weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei (UA act. 57 und 114 f.). Übertreibungen oder Überzeichnungen, wie sie bei bewussten Falschaussagen eher zu erwarten sind, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat sie konstant ausgesagt, dass es zu keinem Orgasmus bzw. Samenerguss gekommen sei (vgl. oben). Sie gab auch an, keine blauen Flecken davongetragen zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Weiter beschrieb sie ihre Gefühlslage, wonach sie sich geschämt habe (UA act. 107), alles wie blockiert gewesen sei (UA act. 107, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8) und sie grosse Angst verspürte habe (UA act.