oral penetriert worden sei; sie habe zu keinem Zeitpunkt etwas Sexuelles vom Beschuldigten gewollt (GA act. 253 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Zum Treffen mit dem Beschuldigten, das unbestrittenermassen von D. vermittelt worden ist, ist es denn auch nur gekommen, weil diese ihr eine Klangschalentherapie des Beschuldigten vorgeschlagen hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 19 und 36).