Kopf vor und zurückbewegt. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle, was er jedoch ignoriert habe (UA act. 54 und 57: Ohne die Beschreibung, wie sich der Beschuldigte auf sie gesetzt habe; UA act. 106 und 109 ff.; GA act. 247 und 251 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 und 15). Er habe ihre Arme blockiert, sodass sie sich nicht habe wehren können (UA act. 54: Allgemein formuliert, wonach sie sich nicht habe wehren können; UA act. 106; GA act. 253; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Der Vorfall habe ca. fünf bis 15 Minuten gedauert, ohne dass es zum Orgasmus bzw. Samenerguss gekommen sei (UA act. 54: ca. 10 Minuten; UA act. 112 f. und 253;