2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von A. (vorinstanzliches Urteil E. 4.1), von D. (vorinstanzliches Urteil E. 4.2) sowie des Beschuldigten (vorinstanzliches Urteil E. 4.4) zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. A. wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären. 2.5.2. Mit der Vorinstanz ist auf die im Kerngeschehen konstanten, detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen von A. abzustellen: