2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2018 eine Klangschalentherapie an A. im Bett in ihrer Wohnung in Q. durchführte. Im Anschluss übernachtete der Beschuldigte in der Wohnung von A.. Zu einem späteren Zeitpunkt kam es zu mindestens einem weiteren Treffen, an dem der Beschuldigte eine Klangschalentherapie an A. durchführte. Umstritten ist, ob es beim Treffen in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2018 zu erzwungenem Oralverkehr zwischen dem Beschuldigten und A. gekommen ist. -6-