Als Gewalt kann bereits das Festhalten mit überlegener Körperkraft definiert werden. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 f. zu Art. 189 StGB). Subjektiv muss der Täter mit dem Wissen handeln, dass das Opfer die angestrebte sexuelle Handlung mindestens möglicherweise ablehnt. Sodann muss er den Willen haben bzw. in Kauf nehmen, mittels der Nötigungshandlung den Willen des Opfers zu brechen, sodass es eine sexuelle Handlung vornimmt oder duldet.