anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Das Nötigungsmittel der Bedrohung setzt die Androhung eines ernstlichen Nachteils voraus, der sich auf ein persönliches Rechtsgut des Opfers oder einer ihm nahe stehenden Sympathieperson bezieht. Das Nötigungsmittel der Gewaltanwendung erfordert, dass die Einwirkung auf das Opfer erheblich ist. Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als zur Vornahme der sexuellen Handlung nötig wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.2.3). Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich.