2.1.3. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, A. habe widersprüchlich ausgesagt, ihre Schilderungen seien physikalisch nicht möglich und widersprächen zudem den Aussagen der Zeuginnen D. und E. (Berufungsbegründung, Ziff. I/1.3 f.; Plädoyer der Verteidigung, S. 2 ff.). Weiter sei er aufgrund einer erektilen Dysfunktion gar nicht in der Lage gewesen, einen erigierten Penis zu haben (Berufungsbegründung, Ziff. I/1.6; Plädoyer der Verteidigung, S. 7). Die Beweislage reiche für eine Verurteilung nicht aus.