Sie erwog nach einer Zusammenstellung der vorhandenen Aussagen im Wesentlichen, dass die Aussagen von A. in Bezug auf das Kerngeschehen konstant, nachvollziehbar und detailliert seien, sie in ihrem Aussageverhalten authentisch wirke und keine Motive für eine unrechtmässige Bezichtigung ersichtlich seien, während die Aussagen des Beschuldigten ausweichend und widersprüchlich erschienen. Der Beschuldigte habe es A. durch Gewaltanwendung verunmöglicht, sich zu wehren und sei gegen ihren geäusserten Willen während fünf bis 15 Minuten lang mit seinem Penis immer wieder oral in sie eingedrungen (zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. 5 und 6.1).