2.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen. Sie erwog nach einer Zusammenstellung der vorhandenen Aussagen im Wesentlichen, dass die Aussagen von A. in Bezug auf das Kerngeschehen konstant, nachvollziehbar und detailliert seien, sie in ihrem Aussageverhalten authentisch wirke und keine Motive für eine unrechtmässige Bezichtigung ersichtlich seien, während die Aussagen des Beschuldigten ausweichend und widersprüchlich erschienen.