2.1. 2.1.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 3. Januar 2018 ca. zwischen 01:30 bis 03:00 Uhr nachts an der Bstrasse 8 in Q. (AG), die dort wohnhaften Privatklägerin A., die im Rahmen einer von ihm durchgeführten Klangschalentherapie nackt auf dem Bauch in ihrem Bett gelegen habe, angewiesen zu haben, sich umzudrehen. Der Beschuldigte sei dann – ebenfalls nackt – auf die Brust von A. gesprungen, sodass er mit den Knien auf dem Bett gesessen sei, der Körper erhoben gewesen sei und sich sein Gesicht A. zugewandt habe. Er habe dabei ihre neben ihrem Kopf angewinkelten Arme blockiert.