4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von A. als Auskunftsperson, D. als Zeugin und des Beschuldigten fand am 4. April 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der Beschimpfung freizusprechen. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. -4- 2. Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung ergibt sich Folgendes: