3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Juli 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. Hinsichtlich der Beschimpfung sei von einer Strafe Umgang zu nehmen, eventualiter sei die Geldstrafe auf 5 Tagessätze à Fr. 20.00 zu reduzieren. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 16. November 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte hinsichtlich der Beschimpfung, er sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.