10.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin das gerichtlich festgesetzte Honorar von Fr. 9'309.70 (inkl. MWSt. und Auslagen) zu überweisen. Das Honorar wird auf die Staatskasse genommen. Diese Kosten werden vom Beschuldigten nicht zurückgefordert. 10.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.