7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin [A.] eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. Januar 2018, zu bezahlen. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 3'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 16'898.20. c) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 590.00 d) andere Auslagen Fr. 342.30 Total Fr. 20'830.50