4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Gestützt auf Art. 66a lit. h StGB wird der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Eine Ausschreibung im SIS erfolgt nicht. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB jegliche gewerbliche Berufsausübung, welche mit einer physischen Behandlung von Dritten verbunden ist (insbesondere Massage oder Therapien), für die Dauer von 3 Jahren verboten.