1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 40 und 47 StGB zu 2 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 300.00.