Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.168 (ST.2019.21; STA.2018.945) Urteil vom 4. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Jeanine Breunig, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1968, von Aegypten, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, […] Gegenstand Sexuelle Nötigung, Beschimpfung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 12. Februar 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, versuchter Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil von A.. 2. Das Bezirksgericht Brugg erkannte mit Urteil vom 19. Januar 2021: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 40 und 47 StGB zu 2 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 300.00. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Gestützt auf Art. 66a lit. h StGB wird der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Eine Ausschreibung im SIS erfolgt nicht. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB jegliche gewerbliche Berufsausübung, welche mit einer physischen Behandlung von Dritten verbunden ist (insbesondere Massage oder Therapien), für die Dauer von 3 Jahren verboten. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin [A.] eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. Januar 2018, zu bezahlen. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 3'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 16'898.20. c) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 590.00 d) andere Auslagen Fr. 342.30 Total Fr. 20'830.50 Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss lit. a+c+d im Gesamtbetrag von Fr. 3'932.30 auferlegt. 9. -3- Die Anklagegebühr gemäss § 15 Abs. 1bis VKD wird auf Fr. 2'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 10. 10.1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger das gerichtlich festgesetzte Honorar von Fr. 16'898.20 (inkl. MWSt. und Auslagen) zu überweisen. 10.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin das gerichtlich festgesetzte Honorar von Fr. 9'309.70 (inkl. MWSt. und Auslagen) zu überweisen. Das Honorar wird auf die Staatskasse genommen. Diese Kosten werden vom Beschuldigten nicht zurückgefordert. 10.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Juli 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. Hinsichtlich der Beschimpfung sei von einer Strafe Umgang zu nehmen, eventualiter sei die Geldstrafe auf 5 Tagessätze à Fr. 20.00 zu reduzieren. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 16. November 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte hinsichtlich der Beschimpfung, er sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von A. als Auskunftsperson, D. als Zeugin und des Beschuldigten fand am 4. April 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der Beschimpfung freizusprechen. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. -4- 2. Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung ergibt sich Folgendes: 2.1. 2.1.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 3. Januar 2018 ca. zwischen 01:30 bis 03:00 Uhr nachts an der Bstrasse 8 in Q. (AG), die dort wohnhaften Privatklägerin A., die im Rahmen einer von ihm durchgeführten Klangschalentherapie nackt auf dem Bauch in ihrem Bett gelegen habe, angewiesen zu haben, sich umzudrehen. Der Beschuldigte sei dann – ebenfalls nackt – auf die Brust von A. gesprungen, sodass er mit den Knien auf dem Bett gesessen sei, der Körper erhoben gewesen sei und sich sein Gesicht A. zugewandt habe. Er habe dabei ihre neben ihrem Kopf angewinkelten Arme blockiert. Der Beschuldigte habe nicht auf die Aussage von A. reagiert, wonach sie ihm gesagt habe, das nicht zu wollen. Er habe ihr seinen erigierten Penis während fünf bis 15 Minuten in den Mund eingeführt, wobei er den Kopf von A. vor und zurück bewegt habe. Nach einiger Zeit habe sie sich vom Beschuldigten lösen und das Bett verlassen können (Anklage, Ziff. I/1). 2.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen. Sie erwog nach einer Zusammenstellung der vorhandenen Aussagen im Wesentlichen, dass die Aussagen von A. in Bezug auf das Kerngeschehen konstant, nachvollziehbar und detailliert seien, sie in ihrem Aussageverhalten authentisch wirke und keine Motive für eine unrechtmässige Bezichtigung ersichtlich seien, während die Aussagen des Beschuldigten ausweichend und widersprüchlich erschienen. Der Beschuldigte habe es A. durch Gewaltanwendung verunmöglicht, sich zu wehren und sei gegen ihren geäusserten Willen während fünf bis 15 Minuten lang mit seinem Penis immer wieder oral in sie eingedrungen (zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. 5 und 6.1). 2.1.3. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, A. habe widersprüchlich ausgesagt, ihre Schilderungen seien physikalisch nicht möglich und widersprächen zudem den Aussagen der Zeuginnen D. und E. (Berufungsbegründung, Ziff. I/1.3 f.; Plädoyer der Verteidigung, S. 2 ff.). Weiter sei er aufgrund einer erektilen Dysfunktion gar nicht in der Lage gewesen, einen erigierten Penis zu haben (Berufungsbegründung, Ziff. I/1.6; Plädoyer der Verteidigung, S. 7). Die Beweislage reiche für eine Verurteilung nicht aus. 2.2. Der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt -5- anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Das Nötigungsmittel der Bedrohung setzt die Androhung eines ernstlichen Nachteils voraus, der sich auf ein persönliches Rechtsgut des Opfers oder einer ihm nahe stehenden Sympathieperson bezieht. Das Nötigungsmittel der Gewaltanwendung erfordert, dass die Einwirkung auf das Opfer erheblich ist. Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als zur Vornahme der sexuellen Handlung nötig wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.2.3). Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3). Als Gewalt kann bereits das Festhalten mit überlegener Körperkraft definiert werden. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 f. zu Art. 189 StGB). Subjektiv muss der Täter mit dem Wissen handeln, dass das Opfer die angestrebte sexuelle Handlung mindestens möglicherweise ablehnt. Sodann muss er den Willen haben bzw. in Kauf nehmen, mittels der Nötigungshandlung den Willen des Opfers zu brechen, sodass es eine sexuelle Handlung vornimmt oder duldet. 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie unbestritten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2018 eine Klangschalentherapie an A. im Bett in ihrer Wohnung in Q. durchführte. Im Anschluss übernachtete der Beschuldigte in der Wohnung von A.. Zu einem späteren Zeitpunkt kam es zu mindestens einem weiteren Treffen, an dem der Beschuldigte eine Klangschalentherapie an A. durchführte. Umstritten ist, ob es beim Treffen in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2018 zu erzwungenem Oralverkehr zwischen dem Beschuldigten und A. gekommen ist. -6- 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.2). 2.5. 2.5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von A. (vorinstanzliches Urteil E. 4.1), von D. (vorinstanzliches Urteil E. 4.2) sowie des Beschuldigten (vorinstanzliches Urteil E. 4.4) zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. A. wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären. 2.5.2. Mit der Vorinstanz ist auf die im Kerngeschehen konstanten, detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen von A. abzustellen: In den Einvernahmen vom 7. März 2018 (UA act. 52 ff.) durch die Polizei, vom 27. Juni 2018 (UA act. 103 ff.) durch die Staatsanwaltschaft, vom 1. Dezember 2020 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 245 ff.) sowie vom 4. April 2022 an der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 ff.) sagte sie übereinstimmend aus, dass sie im Rahmen einer Klangschalentherapie durch den Beschuldigten nackt auf dem Bett gelegen habe. Sie sei sodann vom Beschuldigten aufgefordert worden, sich vom Bauch auf den Rücken zu drehen. Als sie sich umgedreht habe, habe sie bemerkt, dass er nackt gewesen sei. Er habe einen «Gump» auf sie gemacht, sei auf ihren Brustbereich gesessen, habe ihren Kopf festgehalten, ihr seinen steifen Penis in den Mund eingeführt und ihren -7- Kopf vor und zurückbewegt. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle, was er jedoch ignoriert habe (UA act. 54 und 57: Ohne die Beschreibung, wie sich der Beschuldigte auf sie gesetzt habe; UA act. 106 und 109 ff.; GA act. 247 und 251 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 und 15). Er habe ihre Arme blockiert, sodass sie sich nicht habe wehren können (UA act. 54: Allgemein formuliert, wonach sie sich nicht habe wehren können; UA act. 106; GA act. 253; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Der Vorfall habe ca. fünf bis 15 Minuten gedauert, ohne dass es zum Orgasmus bzw. Samenerguss gekommen sei (UA act. 54: ca. 10 Minuten; UA act. 112 f. und 253; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Irgendwann habe er von ihr losgelassen (UA act. 54, 106 und 253; GA act. 247: Sie sei freigekommen; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 f.: Sie wisse nicht mehr genau, wie der Vorfall geendet habe). In der Einvernahme vom 27. August 2018 durch die Staatsanwaltschaft machte sie demgegenüber nur sehr wenige bis gar keine Aussagen zum Vorfall (UA act. 145 ff.). Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass deshalb nichts vorgefallen wäre. Im Gegenteil hat A. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung erneut schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt, dass sie vom Beschuldigten gegen ihren Willen oral penetriert worden sei; sie habe zu keinem Zeitpunkt etwas Sexuelles vom Beschuldigten gewollt (GA act. 253 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Zum Treffen mit dem Beschuldigten, das unbestrittenermassen von D. vermittelt worden ist, ist es denn auch nur gekommen, weil diese ihr eine Klangschalentherapie des Beschuldigten vorgeschlagen hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 19 und 36). A. hat konstant ausgesagt, dass es zu keinen weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei (UA act. 57 und 114 f.). Übertreibungen oder Überzeichnungen, wie sie bei bewussten Falschaussagen eher zu erwarten sind, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat sie konstant ausgesagt, dass es zu keinem Orgasmus bzw. Samenerguss gekommen sei (vgl. oben). Sie gab auch an, keine blauen Flecken davongetragen zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Weiter beschrieb sie ihre Gefühlslage, wonach sie sich geschämt habe (UA act. 107), alles wie blockiert gewesen sei (UA act. 107, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8) und sie grosse Angst verspürte habe (UA act. 32; GA act. 254; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Der Beschuldigte habe nur noch zudrücken müssen, da seine Hände bereits am Hals gewesen seien (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Sie schilderte überdies Nebensächlichkeiten wie ein ausgesprochenes Gebet des Beschuldigten (UA act. 109 f.; GA act. 251; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6) oder dass sie seine militärische Ausbildung im Kopf hatte (GA act. 247). Sie wies auch darauf hin, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, wie beispielsweise wann sich der Beschuldigte ausgezogen habe (UA act. 56), wie der Vorfall zu Ende gegangen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.) oder ob der Beschuldigte während des -8- Vorfalls gesprochen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb A. den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Die im Verfahren mehrfach vom Beschuldigten vorgebrachte Behauptung, er habe A. abgewiesen, weshalb sie sich an ihm habe rächen wollen (UA act. 73; GA act. 295 f.), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Lebensfremd und ebenfalls als Schutzbehauptung zu qualifizieren, sind die Aussagen, wonach A. ihm falsche Vorwürfe mache, weil sie ihm gestohlene Jacken gegeben und dafür Fr. 1'000.00 von ihm verlangt habe (UA act. 138 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 37). Der Umstand, dass A. zum Verhalten nach dem Übergriff nicht vollständig übereinstimmende Aussagen machte (UA act. 54: wonach sie duschte, bevor sie in das Zimmer ihres Sohnes ging; UA 106 f. und GA act. 247: wonach sie in das Zimmer ihres Sohnes ging; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16: wonach sie Wasser trank, bevor sie ins Zimmer ihres Sohnes ging), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen, dem erzwungenen Oralverkehr, nicht vermindern, zumal sie immer ausgesagt hatte, (schliesslich) ins Zimmer ihres Sohnes gegangen zu sein. Ob sie vorher noch im Badzimmer war und was sie dort machte, ist für die Frage, ob es vorher zu erzwungenem Oralverkehr gekommen ist, nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass A. aufgrund des von ihr empfundenen Horrors (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13) nach dem erzwungenen Oralverkehr in gewissem Masse ausser sich war, was Abweichungen in ihren Ausführungen zu ihrem Verhalten, die nicht den eigentlichen Kernbereich betroffen haben, als erklärbar escheinen lässt. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Aussagen zum genauen Zeitpunkt der stattgefundenen Klangschalentherapien (UA act. 54 f.: Wonach es vor dem sexuellen Übergriff in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2018 bereits zu zwei Klangschalentherapien gekommen sei; UA act. 107, 114, GA act. 248 und Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4: Wonach es an der ersten Klangschalentherapie in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2018 zum Übergriff gekommen sei). Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass ihre mitunter unpräzisen oder unvollständigen Aussagen – auch zu Punkten, die unbestrittenermassen erstellt sind – der Persönlichkeit von A. und deren Art, über Geschehenes und Gefühltes zu berichten, geschuldet sind. Dass sie deshalb den von ihr konstant, schlüssig und nachvollziehbar geschilderten Oralverkehr bloss erfunden hätte, liegt jedoch vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass sich nicht mehr genau erstellen lässt, zu welchem Zeitpunkt A. nach dem Vorfall D. von dem sexuellen Übergriff erzählt hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 20), die Aussagen von A. zum Kerngeschehen des erzwungenen Oralverkehrs als unglaubhaft erscheinen. -9- Dass es nach dem Übergriff zu weiteren Treffen mit dem Beschuldigten gekommen ist, vermag die glaubhaften Aussagen von A. zum erzwungenen Oralverkehr nicht zu schmälern, zumal sie nachvollziehbar geschildert hat, dass die Initiative dazu nicht von ihr ausgegangen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Vielmehr hat D. anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, dass sie eine weitere Klangschalentherapie vorgeschlagen hatte, da A. von anhaltenden Beschwerden gesprochen habe und sich der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt gerade bei ihr, D., befunden habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21). Dass A. nach dem Vorgefallenen überhaupt bereit war, den Beschuldigten nach dem Vorgefallenen erneut zu empfangen, lässt sich ohne Weiteres mit ihrer Persönlichkeit, von der sich das Obergericht anlässlich ihrer Einvernahme ein eigenes Bild hat machen können, erklären. Mitunter war sie in der damaligen Situation und Gemütslage nicht in der Lage, den spontan erfolgten Vorschlag von D. abzuweisen. Tatsächlich war es dann aber so, dass sie bei den weiteren Treffen nie mehr alleine mit dem Beschuldigten war (UA act. 114, 119; GA act. 254 f.). Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, D. und E. ist unbestritten, dass mindestens eine der beiden letztgenannten bei den Folgetreffen dabei gewesen ist (UA act. 82, 95, 133). Nicht abgestellt werden kann auf die Behauptung des Beschuldigten, es sei physikalisch nicht möglich, dass er in sitzender Position seinen Penis in den Mund der unter ihm liegenden A. habe einführen können (Berufungsbegründung, S. 8). Es ist nicht ersichtlich und der Beschuldigte vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die von A. geschilderte orale Penetration, nicht möglich gewesen sein sollte. Die Aussagen von A. zur oralen Penetration erscheinen vielmehr insgesamt konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Daran ändern auch die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten und des Beschuldigten, er habe im Tatzeitpunkt eine erektile Dysfunktion gehabt (UA act. 135; GA act. 37 ff. und 285; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32; Berufungsbegründung, Beilage 9, S. 3 und Beilage 11, S. 2 und 5) nichts. Gemäss den glaubhaften Aussagen von A. war der Penis des Beschuldigten jedenfalls so stark erigiert, dass eine mehrfache orale Penetration hat erfolgen können, wenn auch der Beschuldigte nicht zum Samenerguss gekommen ist. Mithin ist eine vollständige erektile Dysfunktion im Tatzeitpunkt unglaubhaft, zumal eine erektile Dysfunktion lediglich eine Schwäche, nicht jedoch einen vollständigen Ausschluss der Erektionsfähigkeit darstellt. Insoweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens beantragt oder die Einvernahme seiner Ehefrau beantragt, sind diese Beweisanträge abzuweisen. Es kann auf die zutreffende Begründung der Abweisung desselben Beweisantrages durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. August 2019 verwiesen werden (GA act. 110 f.). Es bedarf auch keiner weiteren Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten. Selbst wenn - 10 - diese ihr gegenüber eine erektile Dysfunktion des Beschuldigten wahrgenommen hätte, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass im Tatzeitpunkt gegenüber A. gar keine Erektion vorgelegen haben könnte oder eine orale Penetration von A. nicht möglich gewesen sein könnte. Was das Anzeigeverhalten von A. betrifft, so spricht der Umstand, dass sie erst rund einen Monat nach dem Vorfall zur Polizei gegangen ist und am Tag nach der Anzeige diese wieder zurückgezogen hat, keinesfalls gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen. Vielmehr passt ihr Verhalten auch diesbezüglich zum vom Obergericht gewonnenen Eindruck ihrer Persönlichkeit. A. hat vor diesem Hintergrund auch nachvollziehbar und schlüssig ausgesagt, dass sie nach der schliesslich erfolgten Anzeige so stark in Angst und Panik geraten sei, dass sie die Anzeige wieder zurückgezogen habe. Nach dem Gesagten sind die Aussagen von A. zur erzwungenen oralen Penetration durch den Beschuldigten in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2018 im Kerngeschehen hinreichend detailliert, differenziert und gesamthaft in sich stimmig. Das Obergericht erachtet sie bei einer Gesamtwürdigung als glaubhaft. Auch der persönliche Eindruck, welcher im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnen werden konnte, spricht dafür, dass die Schilderungen zum sexuellen Übergriff erlebnisbasiert sind. Auf die glaubhaften und im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. ist abzustellen. 2.5.3. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen der sexuellen Nötigung als in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar und widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft. Der Beschuldigte bestreitet zwar konstant, A. zum Oralverkehr gezwungen zu haben (UA act. 66 und 129; GA act. 288; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 35). Naturgemäss ist Verneinen und Abstreiten etwas leichter, als mehrmals die Geschehnisse zu wiederholen. In Bezug auf das Alternativgeschehen namentlich eines durch A. initiierten sexuellen Kontaktversuchs mit ihm, was mitunter zum Kerngeschehen zählt, änderte der Beschuldigte seine Aussagen jedoch komplett: In der ersten bzw. zweiten Einvernahme vom 23. März 2018 bzw. 28. August 2018 sagte er aus, A. habe Oralsex mit ihm gewollt. Sie sei in der Nacht zu ihm ins Bett gekommen und habe seine Genitalien berührt und gefragt, ob sie diese in den Mund nehmen dürfe. Er habe ihr gesagt, dass er das nicht möchte, woraufhin sie das Schlafzimmer wieder verlassen habe. Sie habe in einem anderen Zimmer geschlafen (UA act. 66, 68, 72, 75 und 131 ff.). Im Widerspruch dazu stehen seine Aussagen an der Berufungsverhandlung, wonach A. ihm keine sexuellen Avancen gemacht habe. Sie hätten zudem nebeneinander im gleichen Bett geschlafen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 37 und 40 f.). An der erstinstanzlichen - 11 - Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht zu einem allfälligen durch A. initiierten sexuellen Kontaktversuch (GA act. 281 ff.). Verstärkt wird der Widerspruch seiner Aussagen zum Kerngeschehen durch das an der Berufungsverhandlung explizit nicht mehr vorgebrachte Rachemotiv für eine Falschaussage von A., einer sexuellen Zurückweisung. Vielmehr soll deren Motiv in einer ominösen Schenkung oder einem Verkauf von gestohlenen Jacken fussen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 37). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, wonach ihn A. nach einem Kondom oder seiner Lieblingsfarbe von Tangas gefragt habe (UA act. 130 f. und 134; GA act. 286; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 40: Keine Erwähnung der Nachfrage nach einer Lieblingsfarbe) und ihren Tanga mehrmals gewechselt haben soll (UA act. 130 und 132; GA act. 295), als offensichtliche Schutzbehauptung. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 1. November 2017 (UA act. 177) wegen sexueller Belästigung verurteilt worden ist, wobei ein ähnlicher Sachverhalt vorlag: Im Rahmen einer Klangschalentherapie hat er am 1. März 2017 eine Frau unerwartet auf die Brüste geküsst, diese im Schambereich berührt, ist mit einem Finger in ihre Scheide eingedrungen und hat ihre Hand auf seinen Penis gelegt (vgl. UA act. 177). Auch wenn diese Verurteilung für das vorliegende Beweisverfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, so ist doch feststellen, dass es bereits vor dem Vorfall mit A. zu einem sexuellen Vorfall anlässlich einer Klangschalentherapie gekommen ist. 2.6. Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich einer Klangschalentherapie auf die auf dem Rücken liegende A. sprang, mit seinen Beinen ihre Arme blockiert hat und sie sodann gegen ihren erkennbaren Willen oral penetriert hat, wobei er ihren Kopf mit seinen Händen umfasst und vor- und zurückbewegt hat. A. war nicht in der Lage, sich gegen die Handlungen des Beschuldigten zu wehren oder sich abzuwenden. Der Oralverkehr durch Eindringen mit dem Penis in den Mund einer anderen Person zählt zu den beischlafähnlichen Handlungen (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Durch die Blockierung der Arme von A. und der von ihr geäusserten Ablehnung wusste der Beschuldigte, dass die sexuelle Handlung nicht vom Willen von A. getragen waren. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz. Er hat sich somit der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung ergibt sich Folgendes: - 12 - 3.1. 3.1.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, anlässlich eines Gesprächs zwischen ihm und A. am 6. Februar 2018 letztgenannte als «Hure», «Drecks-Hure» und «verdammte Hurenfrau» bezeichnet zu haben (Anklage, Ziff. II/3). 3.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO schuldig gesprochen. Sie hat sich dabei auf die Aussagen des Beschuldigten, welcher nicht bestritten hat, A. mit «Schwein» und «Hure» beschimpft zu haben, gestützt (vorinstanzliches Urteil, E. 6.2.). 3.1.3. Der Beschuldigte verlangt mit Berufungsbegründung vom 16. November 2021, er sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. 3.2. Beim Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, welche durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigen Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Wird ein gestellter Strafantrag zurückgezogen, kann er nicht nochmals gestellt werden (Art. 33 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag schriftlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben, wobei ein Polizeirapport dafür ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.4.1 f.). Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.2). Verlangt wird, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird. Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller eine Strafverfolgung verlangt. Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Behörde. Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.2 je mit Hinweisen). - 13 - 3.3. Gemäss Polizeirapport vom 30. Mai 2018 erstattete A. am 6. Februar 2018 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, Nötigung und Beschimpfung (UA act. 44 ff.). Es wurden Strafverfahren betreffend diese Delikte eröffnet. Am 7. Februar 2018 zog sie ihren Strafantrag zum beschriebenen Sachverhalt einer sexuellen Belästigung und Drohung zurück (UA act. 60). Mit dem Sachverhalt der Drohung ist gemäss der Systematik der Angaben auf dem Rückzugsformular sowie den Aussagen von A. das am «06.02.18, 20.30» in «Q., Bstr. 8» gemäss Anklage, Ziff. II/3 angeklagte Delikt der Beschimpfung gemeint. Dieser Rückzug war definitiv. Das Strafverfahren betreffend Beschimpfung ist demnach mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags einzustellen. 4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der sexuellen Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schützt die sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung (BGE 146 IV 153). Beim erzwungenen Oralverkehr ist von einer beischlafsähnlichen Handlung auszugehen. Entsprechend schwer wiegt die damit einhergehende Beeinträchtigung der sexuellen Freiheit und Selbstbestimmung von A. Oralverkehr ist in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher hat sich das Gericht bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Vergewaltigung festlegt (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Was die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns angeht, so ist dieses nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands, der ein Nötigungselement voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Insbesondere sind keine massiven Gewalttätigkeiten, schwere Drohungen oder ein über die Nötigung hinausgehender Unterwerfungs- und Beherrschungswille gegenüber A. erstellt. Der sexuellen Nötigung ist – wie bei der Vergewaltigung – eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Hingegen wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der - 14 - Beschuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren nicht eingeschränkt und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten als subjektiv eingeschränkt erscheinen lassen könnten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum möglicher sexueller Nötigungshandlungen von einem vergleichsweise mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf den weiten ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren erscheint die von der Vorinstanz – bei neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente – ausgesprochene Freiheitstrafe von 2 Jahren als sehr mild, zumal die Vorinstanz von einem schweren Verschulden ausgegangen ist und die Formulierung des Verschuldens mit der Festsetzung des Strafmasses in Einklang stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe jedoch sein Bewenden. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Damit hat es sein Bewenden, zumal das Verschlechterungsverbot gilt. Beim nicht geständigen Beschuldigten kann weder von einer Einsicht noch nachhaltigen Reue ausgegangen werden. Den nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von drei Jahren angemessen Rechnung zu tragen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Eine Ausschreibung im Schengener Informations- system SIS ist nicht angeordnet worden. Der Beschuldigte beantragt, es sei von der Anordnung der Landes- verweisung abzusehen. Er macht einen schweren persönlichen Härtefall als auch ein überwiegendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz jeweils im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB geltend. Er verweist auf seinen gesundheitlichen Zustand und die schlechte Gesundheits- versorgung in Ägypten (Berufungsbegründung, Ziff. I/4.3.2.2). - 15 - 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er hat sich der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 5.4. Der Beschuldigte ist am 1. April 1968 in Ägypten geboren, wo er während zwölf Jahren die Schule besuchte, eine militärische Ausbildung absolvierte und von 1980 bis 1987 arbeitete (UA act. 6). Er hat am 25. November 2002 mit 34 Jahren ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt (MIKA act. 121 und 235), welches am 30. April 2003 abgewiesen worden und in Rechtskraft erwachsen ist (MIKA act. 121). Der Beschuldigte wurde aufgefordert, das Land zu verlassen (MIKA act. 121). Am 1. April 2005 reiste er mit 37 Jahren erneut in die Schweiz ein und heiratete sogleich am 12. April 2005 seine Ehefrau F. (GA act. 283). Er besitzt die Aufenthaltsbewilligung C (UA act. 8). Die persönliche und gesellschaftliche Integration des heute 54 Jahre alten Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nunmehr 17 Jahren als wenig ausgeprägt. Er selbst hat ausgesagt, neben seiner Ehefrau, die am 22. August 1951 geboren und schweizerische-ungarische Doppelbürgerin ist (GA act. 277), keine weiteren Freunde zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 34). Hinweise auf eine aktive Mitgliedschaft in einem Verein oder ein spezielles Engagement im kulturellen, kirchlichen oder sportlichen Bereich liegen nicht vor. Weiter verfügt der Beschuldigte maximal über elementarste - 16 - Deutschkenntnisse, was zum einen der Beizug eines Dolmetschers für das kantonale Verfahren belegt und zum anderen im Rahmen des Austrittsberichts des Kantonsspitals St. Gallen vom 20. April 2021 mehrfach bestätigt wurde, wonach die Kommunikation «recht schwierig» gewesen sei und der Beschuldigte deshalb an einen ägyptischen Kardiologen verwiesen worden sei (Berufungsbegründung, Beilage 11, S. 2 und 5). Mit seiner Ehefrau soll er sich auf Deutsch und Englisch verständigen (GA act. 294 f.). Die wirtschaftliche Integration zeugt von wenig Konstanz. Festanstellungen hatte er seit seiner Einreise in die Schweiz nur wenige, die von jeweils kurzer Dauer und langer Arbeitslosigkeit geprägt waren. Zuerst arbeitete er in einem Altersheim und danach als Hilfsgärtner bei der Gemeinde R., wo er im September 2005 einen Fussunfall erlitt und zwei Jahre lang arbeitsunfähig war (Berufungsbegründung, Ziff. I/4.3.2.2 S. 19 f.; UA act. 6; GA act. 206). Die anschliessende Arbeitssuche blieb erfolglos. Im Jahr 2008 begann er zu 50 % als selbständig Erwerbender zu arbeiten und diverse Materialien wie Schmuck, Kleider etc. aus Ägypten zu importieren und zu verkaufen (Berufungsbegründung, Ziff. I/4.3.2.2 S. 19 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 34). Gemäss eigenen Angaben verfügt er über ein Handelsdiplom (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32) und verdient aktuell monatlich ca. Fr. 2'000 bis Fr. 2'300 (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 35). Seine Schulden bezeichnet er als gering (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 35). Von einer mustergültigen wirtschaftlichen Integration und von besonderen Bemühungen kann nicht ausgegangen werden; vielmehr erweist sich die wirtschaftliche Integration insgesamt als unterdurchschnittlich. Unklar bleibt denn auch, ob und mit welchen Mitteln er aktuell für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann. Der Beschuldigte, der erst mit 37 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hat die meiste Zeit seines Lebens, darunter die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Heimat verbracht. Er absolvierte zudem eine Ausbildung im Militär und hat während vieler Jahre dort gearbeitet. Er beherrscht die Sprache seines Heimatlandes, ist mit der dortigen Kultur bestens vertraut und verfügt auch aktuell über einen starken Bezug zu seinem Heimatland. Die Ehefrau des Beschuldigten beschreibt denn auch, dass er in seiner Heimat hoch angesehen sei (Berufungsbegründung, Beilage 2, S. 7). Mehrere nahe Verwandte leben in Ägypten, darunter auch sein Vater und seine Geschwister (drei Brüder und eine Schwester). Auch wenn der Kontakt seit dem Tod der Mutter nicht mehr sehr eng ist (UA act. 5; GA act. 42 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 34), liegen keine Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten vor, weshalb die Möglichkeit besteht, diese Kontakte wiederaufleben zu lassen oder enger zu knüpfen. Nach eigenen Angaben unterhält der Beschuldigte auch heute noch Geschäftsbeziehungen nach Ägypten. Mithin ist von intakten - 17 - Resozialisierungschancen in seinem Heimatland auszugehen, zumal er die Landessprache spricht, mit der dortigen Kultur vertraut ist und dort auch über nahe Verwandte verfügt und entsprechend verwurzelt ist. Seine Ausbildung und Berufserfahrung ermöglichen es ihm, auch in Ägypten eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, ergibt sich Folgendes: Er habe im Jahr 2005 einen Fussunfall erlitten, weshalb er stets Schmerzen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32; Berufungsbegründung, Beilage 4). Mitte Dezember 2019 habe er einen Herzinfarkt mit sechstägiger Hospitalisation erlitten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 35; GA act. 285; Berufungsbegründung, Beilage 6 f.: zum Thema Hospitalisation). Gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung habe es auch einen zweiten Herzinfarkt gegeben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 35). Zudem sei bei ihm im Mai 2020 Diabetes Mellitus Typ II diagnostiziert worden, was der Grund für seine Erektionsprobleme sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32; Berufungsbegründung, Beilage 8: zum Zeitpunkt der Diagnose). Er gab weiter an, Probleme mit der Schilddrüse zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32) und an seinem Bein operiert worden zu sein (GA act. 285; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32). Er nehme insgesamt 14 Sorten von Medikamenten (GA act. 285; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32). Gemäss Berufungsbegründung Ziff. I/4.3.2.2.a. bestehen weitere Erkrankungen (L5 Radikulopathie rechts, rechtsseitige Flankenschmerzen unklarer Ätiologie, Deckplatten- impressionsfraktur LWK2, Osteopenie, Asthma bronchiale, Anpassungs- störung mit agitiert-depressivem Syndrom, Prostatahyperplasie), welche der Beschuldigte bei seiner Befragung anlässlich der Berufungs- verhandlung aber nicht erwähnt hat. Insgesamt hat der Beschuldigte zwar diverse gesundheitliche Probleme. Es ist aber nicht so, dass er deshalb in seiner Lebensführung besonders stark eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr arbeitsfähig wäre. Mithin ist der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht so, dass eine gute ärztliche Versorgung ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet wäre und eine Landes- verweisung für ihn deshalb eine besondere Härte darstellen würde. Vielmehr sind seine Beschwerden auch im Ausland weit verbreitet und therapierbar. Auch könnte er sich für gewisse spezielle Behandlungen, wenn eine angemessene Behandlung in Ägypten nicht möglich wäre, in ein anderes Land begeben, zumal seine Ehefrau auch über die ungarische Staatsangehörigkeit und somit die Unionsbürgerschaft verfügt und vorliegend keine Ausschreibung im SIS erfolgt (siehe dazu unten). Unter diesen Umständen kann auf die beantragte Einholung der Akten der SVA Kanton St. Gallen, IV-Stelle, verzichtet werden. - 18 - Der Beschuldigte verfügt über eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Ehefrau, die nebst der ungarischen Staatsbürger- schaft das Schweizer Bürgerrecht besitzt und deshalb hier anwesenheits- berechtigt ist. Damit stellt sich hinsichtlich der die Frage, ob es der Ehefrau des Beschuldigten zumutbar ist, diesem im Falle einer Landesverweisung ins Ausland zu folgen. Diese Frage beurteilt sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 3). Die Ehefrau des Beschuldigten ist bereits 70 Jahre alt, Rentnerin und bezieht AHV- Leistungen (an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen, Beilage 15). Es ist deshalb zweifelhaft, ob es ihr zumutbar wäre, dem Beschuldigten nach Ägypten zu folgen. Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass die Ehefrau des Beschuldigten auch über die ungarische Staatsbürgerschaft und somit die Unionsbürgerschaft der EU verfügt. Da von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen wird (siehe dazu unten, E. 5.7), ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte als Ehemann einer Unionsbürgerin in einem EU- Land, insbesondere aber auch in Ungarn, wird aufhalten dürfen. Diesfalls erscheint es der Ehefrau zumutbar, dem Beschuldigten in ein solches Land, deren Sprache und kulturellen Gepflogenheiten ihr bekannt sind und wo die medizinische Grundversorgung mit der Schweiz vergleichbar ist, zu folgen. Somit steht auch Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegen, denn das dadurch geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist nur berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheits- berechtigten Person durch eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme beeinträchtig ist, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4; BGE 144 I 266 E. 3.3). Ob die Ehefrau dem Beschuldigten in ein anderes Land folgt, liegt letztendlich jedoch in der Disposition der Betroffenen. 5.5. Hinsichtlich der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Zwar erscheint der seit nunmehr 17 Jahren in der Schweiz lebende, mit einer Schweizerin verheiratete und zumindest teilweise arbeitstätige Beschuldigte in der Schweiz sozial und beruflich einigermassen, wenn auch nicht besonders ausgeprägt, verwurzelt. Ihm ist deshalb und mit Blick auf seine gesundheitlichen Probleme und die sich hier bietenden Behandlungsmöglichkeiten ein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht abzusprechen. Indessen hat er mit der von ihm zum - 19 - Nachteil von A. begangenen sexuellen Nötigung, einer erzwungenen oralen Penetration, in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Dabei war das Mass der Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, sehr gross. Sein Verschulden wiegt in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe mittelschwer. Damit einhergehend wird er – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (siehe dazu oben). Zu beachten ist, dass der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl vom 1. November 2017 wegen sexueller Belästigung verurteilt worden war (UA act. 177), wobei es – wie bei der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A. – um einen Übergriff im Rahmen einer Klangschalentherapie gegangen ist. Der Beschuldigte ist uneinsichtig und übernimmt auch keine Verantwortung für seine Taten. Vielmehr bezeichnet er die betroffenen Frauen als «psychisch krank» (UA act. 67) und «nicht einmal attraktiv» (UA act. 74). Mithin weist das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der zum Schutz der sexuellen Integrität und sexuellen Selbstbestimmung geltenden Normen ein hohes Mass an Gleichgültigkeit auf. Damit einhergehend bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Dabei ist unerheblich, dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist, zumal bei der Härtefallprüfung und Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz zu veranschlagen. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich, zumal eine Resozialisierung in Ägypten oder gegebenenfalls einem anderen Land (siehe dazu oben) intakt ist und seinen gesundheitlichen Problemen auch in Ägypten angemessen Rechnung getragen werden kann. 5.6. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb mit der Vorinstanz anzuordnen. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als grosse Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. Auch ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und familiäre Verbindungen bilden keinen Freipass für Straftaten. - 20 - 5.7. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt und von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen, womit es unter Beachtung des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3). 6. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von 3 Jahren jede gewerbliche Berufsausübung, welche mit einer physischen Behandlung von Dritten verbunden ist (insbesondere Massagen oder Therapien), verboten. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Berufs- und Tätigkeitsverbot einzig im Zusammenhang mit der Strafzumessung. Er geht von einem Freispruch aus und erachtet deswegen die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt (Berufungsbegründung, Ziff. I/3.3). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zum durch die Vorinstanz zu Recht ausgefällten Berufs- und Tätigkeitsverbot (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6). 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Januar 2018 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderung mit der Begründung, dass diese unbegründet sei. Eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen (Berufungsbegründung, Ziff.I/3.4). 7.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Täters, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, - 21 - sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Fest- setzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genug- tuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 7.3. Nachdem der Beschuldigte der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A. schuldig gesprochen wird, hat Letztere unbestrittenermassen Anspruch auf eine Genugtuung. Es handelt sich bei der erzwungenen oralen Penetration um eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer psychischen und sexuellen Integrität. Auch wenn A. keine physischen Verletzungen davongetragen hat und sich auch nicht in eine Therapie hat begeben müssen, so steht doch fest, dass der Vorfall keinesfalls spurlos an ihr vorbeigegangen ist, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild hat machen können. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt und sein Verschulden wiegt unter Genugtuungsgesichtspunkten schwer. Ein Selbstverschulden von A. ist nicht auszumachen. Unter diesen Umständen erscheint mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 11) eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 als angemessen und kann nicht reduziert werden. Die Genugtuung ist ab dem schädigenden Ereignis, d.h. ab 3. Januar 2018 mit 5 % zu verzinsen. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat insofern einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, als das Verfahren wegen Beschimpfung zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). 8.2. 8.2.1. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden. - 22 - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht jeder Aufwand zu entschädigen, der im Strafverfahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind mithin nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung notwendig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 16'898.20 entschädigt wurde, bestens vertraut. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 2.42 Stunden betreffend Berufungsanmeldung, Kontakte mit dem Klienten und eine (erste) Durchsicht oder ein «Aktenstudium» des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt Notizen gehören zum vorinstanzlichen Verfahren und werden grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten. Der amtliche Verteidiger unterliess es, einen solchen Aufwand bereits vor Vorinstanz geltend zu machen. Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts. Nachdem die Kostengutsprache nicht angefochten wurde, ist im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen. Der Aufwand ist entsprechend zu kürzen. Gesuche um Fristerstreckung und deren Mitteilung an den Beschuldigten – vorliegend geltend gemacht am 24. August 2021 mit einem Aufwand von 0.25 Stunden, am 15. September 2021 mit einem Aufwand von 0.17 Stunden, am 6. Oktober 2021 mit einem Aufwand von 0.17 Stunden, am 26. Oktober 2021 mit einem Aufwand von 0.08 Stunden sowie am 5. Januar 2022 mit einem Aufwand von 0.17 Stunden, insgesamt 0.84 Stunden – sind einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingaben. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. - 23 - Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7). Bei den diversen Positionen «Schreiben Klient» dürfte es sich – da regelmässig im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeit, handeln. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundes- strafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Da die Aufwände nicht separat ausgewiesen wurden, ist der Aufwand bezüglich den nicht bereits aus anderen Gründen gekürzten Positionen ermessensweise um 0.25 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand von 11.1 Stunden für die 22-seitige Berufungsbegründung mitsamt Beilagen ist überhöht und um 5.1 Stunden auf angemessene 6 Stunden zu kürzen. Es wurde an der Verteidigungsstrategie weitgehend festgehalten, so dass grundsätzlich auf den Ausführungen vor Vorinstanz aufgebaut werden konnte, was bereits schon daran ersichtlich ist, dass insgesamt rund sechs Seiten und damit aus dem Plädoyer vor Vorinstanz hineinkopiert wurden. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus. Der Aufwand für das Plädoyer samt Aktenstudium von 6.5 Stunden ist um 5 Stunden auf 1.5 Stunden zu kürzen. Es erfolgten im Wesentlichen keine neuen Ausführungen, sondern es wurde ein prägnantes Schlussplädoyer mit einer Zusammenfassung bzw. einer Rekapitulation der Aussagen von A. gehalten, wie dies bereits detailliert in der Berufungsbegründung erfolgte. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus, zumal auf die Einvernahme von A., des Beschuldigten sowie der Zeugin D. anlässlich der Berufungsverhandlung nur ad hoc reagiert werden und dies nicht vorbereitet werden konnte. Der geltend gemachte Aufwand für Telefonate mit der Ehefrau des Beschuldigten, die nicht Partei im vorliegenden Verfahren ist, sowie der «Klientschaft» ist überhöht. Mitteilungen bezüglich des Gesundheits- zustands des Beschuldigten sind hingegen zu berücksichtigen. Aufgrund der zum Teil nicht separat ausgewiesenen Positionen ist von einem ermessensweise zu reduzierenden Aufwand von 2 Stunde auszugehen. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). - 24 - Der noch offen gelassene Aufwand für die Berufungsverhandlung betrug insgesamt 4.75 Stunden und ist dem amtlichen Verteidiger zuzusprechen. Der geltend gemachte Aufwand für eine Kenntnisnahme des Berufungs- urteils sowie eine (kurze) Urteilsbesprechung mit dem Klienten von 2 Stunden erscheint hoch, ist unter den vorliegenden Umständen jedoch knapp angemessen, zumal das Urteil schriftlich eröffnet wird. Im Rahmen der Barauslagen verlangt der amtliche Verteidiger für Kopien der Berufungserklärung vom 21. Juli 2021 im Umfang von fünf Exemplare sowie zwei Exemplare der Beilagen, insgesamt 101 Kopien für Fr. 50.50. Die Berufungserklärung umfasst insgesamt drei Seiten und beinhaltet keine Beilagen. Sie wurde (fälschlicherweise) der Vorinstanz gemäss Anmerkung auf Seite drei in dreifacher Ausführung übermittelt, zur Kenntnis direkt an die Klientschaft und für die Akten des amtlichen Verteidigers. Die fünf Exemplare ohne Beilagen umfassen folglich 15 Seiten à Fr. 0.50, insgesamt Fr. 7.50. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie unter Berück- sichtigung angemessener Honorarnoten in vergleichbaren Fällen – das Obergericht verfügt bei zahlreichen Berufungen pro Jahr über einen grossen Erfahrungswert – ergibt dies gesamthaft einen um rund 10.75 Stunden reduzierten Aufwand von 21.5 Stunden. Hinzu kommen die um Fr. 43.00 gekürzten Auslagen von Fr. 453.30 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 5'100.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, ausmachend total Fr. 460.00 (inkl. Mehrwertsteuer), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 8.2.2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A. war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 9'309.70 entschädigt wurde, bestens vertraut. Sie konnte fast - 25 - gänzlich auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachte Ausführungen zurückgreifen. Entsprechend geringer ist der damit einher- gehende angemessene Aufwand im Berufungsverfahren ausgefallen. Mithin ist der unentgeltliche Rechtsbeistand im Berufungsverfahren nicht so zu entschädigen, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren statt- gefunden hätte. Es kann deshalb nicht unbesehen auf ihre Kostennote mit einem Aufwand von 18 Stunden und 55 Minuten abgestellt werden. Vielmehr erweist sich diese als klar überhöht. Dabei ist auch zu beachten, dass die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft von Gesetzes wegen nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt wird (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Privatklägern. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungs- ansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Privatkläger in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20. März 2019 E. 2.4). Vorliegend verhält es sich damit nicht grundsätzlich anders. Da die Genugtuungsforderung vom Bestand des Schuldspruchs abhängt, erscheint zwar auch ein gewisser Aufwand im Strafpunkt angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin kommt aber nicht die Aufgabe der Staats- anwaltschaft zu. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Staatsanwalt- schaft ein Verfahren eingestellt und dieses nur aufgrund einer Beschwerde der Privatklägerschaft wieder aufgenommen hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zu entschädigen ist wie bei der amtlichen Verteidigung nicht der effektive Aufwand, sondern der notwendige und verhältnismässige Aufwand. Das gilt erst recht für das Berufungsverfahren. Es werden verschiedene Aufwände geltend gemacht, die offensichtlich zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Hierzu zählen insbesondere Aufwände betreffend die umfangreiche Kommunikation mit der Klientin, die Kommunikation mit der Opferhilfe und dem vorinstanzlichen Gericht sowie dem Studium der Urteilsbegründung, insgesamt 3 Stunden und 30 Minuten. Bei den «Schreiben an Klientin» oder «Kurzbrief[e] an Klientin» handelt es sich grundsätzlich um nicht entschädigungspflichtige Sekretariatsarbeit (siehe die obigen Ausführungen zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers), unabhängig davon, ob sie vom Rechtsanwalt persönlich oder von seiner Kanzlei vorgenommen werden. Da die Aufwände zum Teil nicht separat ausgewiesen wurden, ist der Aufwand bezüglich den nicht bereits aus anderen Gründen gekürzten Positionen ermessensweise um 1 Stunde und 10 Minuten zu kürzen. - 26 - Nicht zu entschädigen ist der Aufwand für den Entwurf und die Fertigstellung der vorgängigen Berufungsantwort, da auf die Einreichung einer solchen verzichtet worden ist. Da die Aufwände zum Teil nicht separat ausgewiesen wurden, ist der Aufwand ermessensweise um 45 Minuten zu kürzen. Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von 3 Stunden 30 Minuten ist um 2 Stunden und 30 Minuten auf 1 Stunde zu kürzen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin begründete darin noch die Zivilklage, wofür sie fast gänzlich auf das bereits vor Vorinstanz gemachte Plädoyer Rückgriff nehmen konnte. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus, zumal auf die Einvernahme des Beschuldigten sowie von A. anlässlich der Berufungsver- handlung nur ad hoc reagiert werden und dies nicht vorbereitet werden konnte. Ebenso ist der Aufwand bezüglich Besprechung mit A. am 31. März 2022 und somit kurz vor der Verhandlung von 1 Stunde um 45 Minuten auf 15 Minuten zu kürzen. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung. Der geltend gemachte Aufwand für das Urteilsstudium sowie die Besprechung mit der Klientin ist von 1 Stunde um 30 Minuten auf 30 Minuten zu kürzen. Es sind keine Veränderungen zum erstinstanzlichen Urteil ergangen. Dies ergibt gesamthaft einen um 9 Stunden und 10 Minuten reduzierten Aufwand von 9.75 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 201.10 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 2'310.00 resultiert. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen oder das Verfahren teilweise eingestellt, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem - 27 - engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Das Verfahren ist hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung zufolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Die Beschimpfungen standen zudem in einem engen und direkten Zusammenhang zu der ihm vorgeworfenen sexuellen Nötigung. Die vorgenommenen Beweis- erhebungen, insbesondere die Befragungen, betrafen in der Regel sämtliche ihm gemachten Vorhalte. Insbesondere fanden hinsichtlich der Beschimpfung keine separaten Beweiserhebungen statt. Entsprechend fällt die Einstellung mit Blick auf den Umfang der Ermittlungen nicht ins Gewicht, womit es sich nach wie vor als gerechtfertigt erweist, dem Beschuldigten die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Im Übrigen wären dem Beschuldigten die auf die Einstellung betreffend Beschimpfung entfallenden Kosten auch gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, da er die Einleitung des Verfahrens gegen ihn wegen Beschimpfung rechtswidrig und schuldhaft verursacht hatte. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte A. mit «Schwein» und «Hure» beschimpft hatte, was vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten worden ist (siehe vorinstanzliches Urteil E. 6.2.). Damit ist die Einleitung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung adäquat kausal auf die ihm zivilrechtlich vorwerfbare widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB zurückzuführen und die vollumfängliche Kostenauferlegung gerechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2; 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3). 9.2. 9.2.1. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 16'898.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seinen finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, ausmachend total - 28 - Fr. 1'560.00 (inkl. Mehrwertsteuer), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 9.2.2. Die der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin A. im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'309.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Diese Kosten werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4. [Berichtigung vom 5. Mai 2022] Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es erfolgt keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB jede gewerbliche Berufsausübung, die mit einer physischen Behandlung von Dritten verbunden ist (insbesondere Massagen oder Therapien), für die Dauer von 3 Jahren verboten. - 29 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2018 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'100.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 460.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'310.00 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'032.30 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'898.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 1'560.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 30 - 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'309.70 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 31 - Aarau, 4. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger