2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziff. 2.1 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1’664.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 164.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'485.00, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 1'235.00, Auslagen von Fr. 53.00 sowie der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.