2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 106 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. total Fr. 7'200.00, sowie einer Busse von Fr. 1'800.00 (Verbindungsbusse Fr. 1'500.00, Übertretungsbusse Fr. 300.00) verurteilt. - 17 - Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen.