1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: - der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG - der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB