Der Beschuldigte wird vorliegend der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB sowie der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG schuldig - 16 - gesprochen. Seine Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. Nach diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 10. 10.1. Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).