8.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgestellt, dass dem Beschuldigten – insbesondere unter Berücksichtigung seiner Vorstrafenlosigkeit und seinen geordneten Lebensverhältnissen – keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Es ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urteil E. 7.2). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Mit der Vorinstanz ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. 7.3). 9. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).