Es ist anzumerken, dass der Beschuldigte durch seine Handlung eine erhebliche Unfallgefahr nicht nur für den Privatkläger, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, wie dies bereits die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Tatkomponente in Bezug auf die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs ausgeführt hat (vgl. Urteil E. 6.5). Nach Ansicht des Obergerichts fällt die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen angesichts des Verschuldens des Beschuldigten eher mild aus. Aufgrund des Verbots der Reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei 60 Tagessätzen und weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.