8.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch wird vorliegend bestätigt. Selbiges gilt für die vorinstanzliche Strafzumessung (vgl. Urteil E. 6.1 ff.), welche sich allerdings als eher mild erweist. Es ist anzumerken, dass der Beschuldigte durch seine Handlung eine erhebliche Unfallgefahr nicht nur für den Privatkläger, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, wie dies bereits die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Tatkomponente in Bezug auf die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs ausgeführt hat (vgl. Urteil E. 6.5).