8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. - 15 - Art. 29 SVG sowie der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB schuldig gesprochen und zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 120.00, d.h. Fr. 7'200.00, sowie einer Busse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (vgl. Urteil E. 6.7).