Durch die fehlende Luft im Winterpneu konnte der Privatkläger zudem sein Fahrzeug mindestens vorübergehend nicht bestimmungsgemäss nutzen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte den Heckscheibenwischer des Fahrzeugs des Privatklägers beschädigt, sodass dieser völlig unbrauchbar wurde und ersetzt werden musste. Der Privatkläger hat einen Sachschaden von gesamthaft Fr. 250.00 angegeben (vgl. Anklageschrift). Da dieser Betrag in jedem Fall im Rahmen der Geringfügigkeit von Fr. 300.00 liegt, hat der Beschuldigte sich der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht.