Der Privatkläger musste aufgrund der starken Verschmutzung und fehlenden Sicht auf den Pannenstreifen ausweichen, anhalten und die Frontscheibe reinigen. Die Entfernung des Schmierfetts von den Frontscheibenwischern dürfte ausserdem mit einem nicht mehr nur geringfügigen Aufwand verbunden gewesen sein, was einer Minderung der Brauchbarkeit gleichkommt und somit eine Sachbeschädigung darstellt. Durch die fehlende Luft im Winterpneu konnte der Privatkläger zudem sein Fahrzeug mindestens vorübergehend nicht bestimmungsgemäss nutzen.